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Patienteneinwilligung

Einwilligung (DSGVO Art. 9(2)(a)): Wenn Aufzeichnungen und KI für Zwecke verwendet werden, die über die direkte Patientenbehandlung hinausgehen, muss eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden.

Rechtliche Verpflichtung (DSGVO Art. 9(2)(b)): Wenn Aufzeichnungen und KI ein integraler Bestandteil des Dokumentationsprozesses sind und somit erforderlich sind, um gesundheitsrechtliche Anforderungen an die Aktenführung zu erfüllen, kann die Verarbeitung ohne gesonderte Einwilligung erfolgen.